§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen KW Reparaturen, Inhaber Kai Wätjen (nachfolgend „Auftragnehmer“), und seinen Kunden (nachfolgend „Kunde“) über Dienstleistungen, Werkleistungen, Reparaturen, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, Diagnose-, Prüf- und Inbetriebnahmearbeiten sowie über die Lieferung von Ersatzteilen, Zubehör und sonstigen Waren.
(2) Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB und gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Soweit einzelne Regelungen nur für eine dieser Kundengruppen gelten, wird dies ausdrücklich kenntlich gemacht.
(3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben stets Vorrang.
(4) Gegenüber Verbrauchern werden diese AGB nur Vertragsbestandteil, wenn der Kunde vor Vertragsschluss auf ihre Geltung hingewiesen wurde, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen konnte und ihrer Geltung zugestimmt hat.
§ 2 Leistungsumfang
(1) KW Reparaturen erbringt insbesondere technische Dienstleistungen an Wohnmobilen, Campern, Caravans, Expeditions- und Sonderfahrzeugen, Booten, Yachten und gewerblich genutzten Schiffen.
- Fehlersuche, Diagnose, Messung und Prüfung elektrischer und elektronischer Anlagen
- Planung, Installation, Umbau, Wartung und Reparatur von Bordnetz- und Energiesystemen
- Arbeiten an Batterien und Energiespeichern, Ladegeräten, Ladeboostern, Wechselrichtern, Landstrom- und Solaranlagen
- Arbeiten an Heizungs-, Warmwasser-, Klima-, Kälte-, Pumpen- und Wassertechnik
- Einbau, Austausch und Inbetriebnahme technischer Komponenten und Zubehörteile
- technische Beratung, Bestandsaufnahme und Dokumentation
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Kostenvoranschlag, der Auftragsbestätigung oder der sonstigen individuellen Vereinbarung mit dem Kunden.
(3) Der Auftragnehmer darf geeignete und qualifizierte Dritte oder Subunternehmer zur Erfüllung einzelner Leistungen einsetzen, soweit nicht ausnahmsweise eine höchstpersönliche Leistung vereinbart wurde.
§ 3 Vertragsschluss und Kommunikation
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich oder als Festpreisangebot bezeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt insbesondere durch Annahme eines Angebots, durch eine Auftragsbestätigung in Textform oder durch den einvernehmlichen Beginn der beauftragten Arbeiten zustande.
(3) Aufträge und Auftragserweiterungen können auch per E-Mail, Messenger-Dienst, telefonisch oder mündlich vereinbart werden. Gesetzliche Form- und Informationspflichten bleiben unberührt.
(4) Bei Verträgen mit Verbrauchern, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, gelten zusätzlich die gesetzlichen Verbraucherinformationen und Widerrufsregelungen. Soll vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist mit der Leistung begonnen werden, erfolgt dies nur auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
(5) Erklärungen und Informationen können in Textform, insbesondere per E-Mail oder über einen vom Kunden genutzten Messenger-Dienst, übermittelt werden, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
§ 4 Preise und Vergütung
(1) Maßgeblich ist die bei Auftragserteilung vereinbarte Vergütung. Soweit keine individuelle Preisvereinbarung getroffen wurde, gilt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aktuelle Preisliste des Auftragnehmers.
(2) Der derzeitige Standardverrechnungssatz beträgt 95,00 EUR netto bzw. 113,05 EUR brutto je Arbeitsstunde bei 19 % Umsatzsteuer. Die Arbeitszeit wird in 15-Minuten-Einheiten erfasst und abgerechnet.
(3) Die Mindest-Anfahrtspauschale beträgt derzeit 75,00 EUR netto bzw. 89,25 EUR brutto bei 19 % Umsatzsteuer, sofern keine abweichende Anfahrtsvereinbarung getroffen wurde. Ein darüber hinausgehender Anfahrtsaufwand wird nur berechnet, wenn dies vor Auftragserteilung oder vor Entstehung der Mehrkosten mit dem Kunden vereinbart wurde.
(4) Gegenüber Verbrauchern werden Preise als Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben. Gegenüber Unternehmern können Preise netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
(5) Ersatzteile, Verbrauchsmaterialien, Versand-, Transport-, Entsorgungs- und sonstige Fremdkosten werden zusätzlich berechnet, soweit sie nicht bereits im vereinbarten Gesamtpreis enthalten sind.
(6) Diagnose-, Mess-, Prüf- und Fehlersucharbeiten sind eigenständige vergütungspflichtige Leistungen. Dies gilt auch, wenn anschließend keine Reparatur durchgeführt wird oder eine Fehlerursache trotz fachgerechter Untersuchung nicht sicher festgestellt werden kann.
(7) Notdiensteinsätze und Arbeiten außerhalb der üblichen Einsatzzeiten werden nur nach vorheriger Vereinbarung des hierfür geltenden Zuschlags oder Gesamtpreises ausgeführt. Ein pauschaler Notdienstzuschlag gilt nicht ohne vorherige Preisvereinbarung.
(8) Nach Vertragsschluss werden vereinbarte Preise nicht einseitig erhöht. Notwendige Mehrleistungen oder zusätzliche Kosten werden nach Maßgabe dieser AGB und der gesetzlichen Vorschriften vor ihrer Ausführung abgestimmt.
§ 5 Mobile Einsätze, Anfahrt, Terminabsage und Wartezeit
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen überwiegend als mobiler Vor-Ort-Service. Einsatzort, Termin und Anfahrt werden vorab abgestimmt.
(2) Für einen tatsächlich angetretenen Einsatz wird mindestens die vereinbarte Anfahrtspauschale berechnet. Kann ein Einsatz nach Ankunft aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden, bleibt der Anspruch auf die vereinbarte Anfahrt sowie auf bereits entstandene Aufwendungen bestehen.
(3) Sagt der Kunde einen verbindlich vereinbarten Termin weniger als 24 Stunden vor dem Termin ab oder verhindert er die Durchführung aus einem von ihm zu vertretenden Grund, kann der Auftragnehmer Ersatz der nachweislich entstandenen Aufwendungen und eines nach den gesetzlichen Vorschriften ersatzfähigen Ausfallschadens verlangen. Ersparte Aufwendungen und eine anderweitige Verwendung der frei gewordenen Arbeitszeit sind anzurechnen.
(4) Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten, während derer der Auftragnehmer zur Leistung bereit ist und die reservierte Arbeitszeit nicht anderweitig nutzen kann, können als Arbeitszeit berechnet werden.
§ 6 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar.
(2) Als Zahlungsmittel werden insbesondere EC-/Debitkarte, Kreditkarte, Vorabüberweisung und Überweisung nach Rechnungsstellung akzeptiert. Barzahlung wird grundsätzlich nicht angenommen.
(3) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Der Auftragnehmer kann die gesetzlich zulässigen Verzugszinsen und weiteren Verzugsschäden geltend machen.
(4) Der Auftragnehmer kann weitere, noch nicht fällige oder noch nicht begonnene Leistungen im gesetzlich zulässigen Umfang zurückhalten, solange fällige Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis nicht beglichen sind.
§ 7 Termine und Leistungshindernisse
(1) Vereinbarte Termine sind grundsätzlich verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich nur als unverbindliche Zeitangabe oder Planungsangabe bezeichnet wurden.
(2) Können Termine aufgrund höherer Gewalt oder anderer vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände, insbesondere Krankheit, Unfall, erheblicher Verkehrsbehinderung, behördlicher Maßnahmen oder nicht vorhersehbarer Liefer- und Materialausfälle, nicht eingehalten werden, wird der Kunde unverzüglich informiert. Die Leistung wird sodann in angemessener Frist nachgeholt oder ein Ersatztermin vereinbart.
(3) Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und Schadensersatzrechte des Kunden bleiben unberührt. Für Schadensersatzansprüche gilt ergänzend § 13 dieser AGB.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt alle ihm bekannten und für die Durchführung des Auftrags erheblichen Informationen vollständig und richtig zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere bekannte Vorschäden, frühere Umbauten, Störungen, Warnmeldungen und bereits vorgenommene Reparaturversuche.
(2) Der Kunde sorgt am vereinbarten Einsatzort für einen sicheren und ausreichenden Zugang zum Fahrzeug, Boot oder zur technischen Anlage sowie für die vereinbarten Arbeitsbedingungen. Er stellt erforderliche Schlüssel, Freigaben und vorhandene technische Unterlagen rechtzeitig bereit.
(3) Verzögerungen und zusätzlicher Aufwand, die durch eine vom Kunden zu vertretende Verletzung seiner Mitwirkungspflichten entstehen, können nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden.
(4) Stellt der Kunde eigene Ersatzteile oder Komponenten zur Verfügung, übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung für deren Materialqualität, Eignung, Passgenauigkeit, Herkunft oder Haltbarkeit. Die Verantwortung des Auftragnehmers für eine fachgerechte Prüfung im zumutbaren Umfang und für eine fachgerechte Montage bleibt unberührt.
§ 9 Diagnose, Fehlersuche und Kostenvoranschläge
(1) Diagnose-, Prüf-, Mess- und Fehlersucharbeiten stellen eigenständige technische Leistungen dar. Geschuldet ist eine fachgerechte Untersuchung nach dem zum Zeitpunkt der Leistung anerkannten Stand der Technik, nicht das zwingende Auffinden jeder Fehlerursache innerhalb eines bestimmten Zeit- oder Kostenrahmens, sofern ein solcher Erfolg nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Können mehrere Fehlerursachen vorliegen oder werden während der Arbeiten weitere Defekte oder technische Risiken erkennbar, informiert der Auftragnehmer den Kunden und stimmt zusätzliche Reparatur- oder Umbauarbeiten vor deren Ausführung ab.
(3) Ohne vorherige Zustimmung des Kunden dürfen nur solche Maßnahmen vorgenommen werden, die unmittelbar erforderlich und verhältnismäßig sind, um eine konkrete Gefahr für Personen oder Sachen abzuwenden oder unmittelbar drohende Folgeschäden zu verhindern. Hierzu können insbesondere Abschalten, Spannungsfreischalten, Trennen, Sichern oder vergleichbare vorläufige Sicherungsmaßnahmen gehören. Eine darüber hinausgehende vollständige Reparatur wird hierdurch nicht automatisch beauftragt.
(4) Kostenvoranschläge und Aufwandsschätzungen beruhen auf dem bei Erstellung erkennbaren Zustand. Verdeckte Mängel oder erst während der Demontage, Prüfung oder Reparatur erkennbare Schäden können zu Mehrkosten führen.
(5) Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung eines Kostenvoranschlags oder der abgestimmten Kostengrenze ab, wird der Kunde unverzüglich informiert. Weitergehende Arbeiten erfolgen erst nach Zustimmung, soweit nicht Absatz 3 eingreift.
(6) Ein Kostenvoranschlag ist nur dann als verbindlicher Festpreis zu verstehen, wenn dies ausdrücklich so bezeichnet wurde.
§ 10 Abnahme von Werkleistungen
(1) Soweit die erbrachte Leistung werkvertraglich abzunehmen ist, ist der Kunde nach Fertigstellung zur Abnahme verpflichtet, sofern die Leistung vertragsgemäß hergestellt ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein. Setzt der Auftragnehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme, gilt die Leistung nur dann als abgenommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gegenüber Verbrauchern erfolgt der erforderliche Hinweis auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme in Textform.
(3) Der Kunde wird gebeten, erkennbare Mängel möglichst zeitnah mitzuteilen, damit eine schnelle Prüfung und Nacherfüllung ermöglicht wird. Gesetzliche Mängelrechte von Verbrauchern werden durch eine verspätete Anzeige nicht ausgeschlossen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 11 Mängelrechte bei Werkleistungen
(1) Für Reparatur-, Installations-, Wartungs- und sonstige Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
(2) Verlangt der Kunde Nacherfüllung, kann der Auftragnehmer bei Werkleistungen nach Maßgabe des § 635 BGB den Mangel nach seiner Wahl beseitigen oder ein neues Werk herstellen, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist.
(3) Der Kunde hat dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und zur geschuldeten Nacherfüllung zu geben, bevor er auf Kosten des Auftragnehmers Maßnahmen durch Dritte veranlasst, soweit nicht gesetzlich ein sofortiges Tätigwerden zulässig ist.
(4) Eigenmächtige Veränderungen oder Reparaturen durch den Kunden oder Dritte berühren Mängelrechte nur, soweit der geltend gemachte Mangel oder dessen Verschlimmerung hierdurch verursacht wurde oder eine sachgerechte Prüfung oder Nacherfüllung dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
(5) Keine Mängelansprüche bestehen für Beeinträchtigungen, die ausschließlich auf gewöhnlichem, vertragsgemäßem Verschleiß oder alters- beziehungsweise nutzungsbedingter Abnutzung beruhen.
(6) Bei vom Kunden bereitgestellten Teilen beziehen sich Mängelrechte gegenüber dem Auftragnehmer auf die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung. Für bereits im kundenseitig bereitgestellten Teil vorhandene Material- oder Funktionsmängel haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er diese nicht verursacht oder schuldhaft übersehen hat.
§ 12 Mängelrechte bei Warenlieferungen
(1) Für Waren, Ersatzteile und Zubehör, die der Auftragnehmer selbst verkauft oder liefert, gelten die gesetzlichen kaufrechtlichen Mängelrechte.
(2) Bei Verbrauchsgüterkäufen bleibt insbesondere das gesetzliche Wahlrecht des Verbrauchers hinsichtlich der Art der Nacherfüllung unberührt.
(3) Ist der Kunde Unternehmer und liegt für beide Seiten ein Handelsgeschäft vor, gelten ergänzend die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
(4) Gesetzliche Herstellergarantien bestehen, soweit sie vom jeweiligen Hersteller eingeräumt werden, neben den gesetzlichen Mängelrechten und schränken diese nicht ein.
§ 13 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer für sonstige Schäden nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie übernommen hat oder nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz, haftet.
(4) Soweit Schäden auf unsachgemäßer Bedienung, nicht bestimmungsgemäßer Nutzung, mangelnder Wartung, nicht freigegebenen Veränderungen oder Eingriffen des Kunden oder Dritter beruhen, haftet der Auftragnehmer hierfür nicht, soweit er den Schaden nicht selbst zu vertreten hat.
(5) Für Datenverluste, Softwarefehler oder den Verlust individueller Geräteeinstellungen im Zusammenhang mit erforderlichen Programmierungen, Updates, Reset-, Diagnose- oder Konfigurationsarbeiten gilt die Haftung nach den vorstehenden Absätzen. Der Kunde wird gebeten, vor Beginn solcher Arbeiten eine zumutbare Datensicherung vorzunehmen, soweit dies technisch möglich ist.
§ 14 Arbeiten an älteren oder veränderten technischen Anlagen
(1) Bei älteren, umgebauten oder mehrfach reparierten Fahrzeugen, Booten und technischen Anlagen können verdeckte Vorschäden, Materialermüdung, Korrosion, nicht dokumentierte Änderungen oder Folgeschäden vorhanden sein, die bei einer ersten Besichtigung nicht erkennbar sind.
(2) Werden solche Umstände während der Arbeiten festgestellt, informiert der Auftragnehmer den Kunden über die daraus resultierenden technischen und wirtschaftlichen Folgen. Zusätzliche Arbeiten erfolgen nur nach Zustimmung des Kunden, soweit keine unmittelbare Sicherungsmaßnahme nach § 9 Absatz 3 erforderlich ist.
(3) Lehnt der Kunde eine ausdrücklich empfohlene sicherheitsrelevante Reparatur oder Maßnahme ab, kann der Auftragnehmer dies dokumentieren und die weitere Ausführung ablehnen, wenn eine sichere oder fachgerechte Leistung andernfalls nicht möglich ist.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die allein daraus entstehen, dass der Kunde trotz konkreten Hinweises eine notwendige sicherheitsrelevante Maßnahme ablehnt, soweit der Haftungsausschluss gesetzlich zulässig ist.
§ 15 Eigentumsvorbehalt
(1) An vom Auftragnehmer gelieferten Waren, Ersatzteilen und Materialien behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung der aus dem jeweiligen Liefer- oder Werkvertrag geschuldeten Vergütung das Eigentum vor, soweit das Eigentum nicht bereits kraft Gesetzes durch Einbau, Verbindung oder Verarbeitung auf den Kunden übergeht.
(2) Solange Eigentumsvorbehalt besteht, hat der Kunde die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und darf sie nicht ohne Zustimmung verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
§ 16 Dokumentation
(1) Der Auftragnehmer darf den technischen Zustand des Fahrzeugs, Boots oder der Anlage sowie den Fortgang und das Ergebnis der Arbeiten fotografisch oder in sonst geeigneter Weise dokumentieren, soweit dies für Vertragsdurchführung, Beweissicherung, technische Dokumentation oder Qualitätssicherung erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.
(2) Personenbezogene oder identifizierende Inhalte werden nur im erforderlichen Umfang verarbeitet. Eine Übermittlung an Hersteller, Versicherungen oder sonstige Dritte erfolgt nur, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage, eine vertragliche Notwendigkeit oder eine entsprechende Einwilligung besteht.
(3) Eine Veröffentlichung zu Werbe-, Referenz- oder Social-Media-Zwecken erfolgt nur mit gesonderter Einwilligung, soweit Personen, Kennzeichen oder sonstige personenbezogene Informationen erkennbar sind.
§ 17 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet.
(2) Einzelheiten zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung auf der Internetseite des Auftragnehmers.
§ 18 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern kann bei Fernabsatzverträgen und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Einzelheiten zu Frist, Ausübung und Folgen des Widerrufs ergeben sich aus der dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Widerrufsbelehrung.
(2) Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass eine entgeltliche Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, kann im Falle eines späteren Widerrufs unter den gesetzlichen Voraussetzungen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu zahlen sein. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen wird das Verlangen des Verbrauchers auf einem dauerhaften Datenträger dokumentiert, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
(3) Das Widerrufsrecht kann bei einer vollständig erbrachten Dienstleistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorzeitig erlöschen, wenn der Verbraucher dem vorzeitigen Beginn ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung bestätigt hat.
(4) Hat ein Verbraucher den Auftragnehmer ausdrücklich aufgefordert, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen, kann das Widerrufsrecht im gesetzlich vorgesehenen Umfang ausgeschlossen sein. Dieser Ausschluss erfasst nicht ohne Weiteres zusätzliche, vom Verbraucher nicht ausdrücklich verlangte Leistungen oder Waren, die für die dringende Reparatur nicht unbedingt benötigt werden.
(5) Diese Regelung ersetzt nicht die gesetzlich erforderliche gesonderte Widerrufsbelehrung und das gegebenenfalls bereitzustellende Muster-Widerrufsformular.
§ 19 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gegenüber Verbrauchern gilt die Rechtswahl nach Absatz 1 nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern diese Bestimmungen nach den anwendbaren kollisionsrechtlichen Vorschriften geschützt sind.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
§ 20 Verbraucherstreitbeilegung
(1) Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit, soweit keine abweichende gesetzliche Verpflichtung besteht.
§ 21 Schlussbestimmungen
(1) Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
(2) Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden. Gesetzliche Formvorschriften und der Vorrang individuell getroffener Abreden bleiben unberührt.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt die gesetzliche Regelung.
(4) Diese Fassung gilt für Verträge, die ab ihrer wirksamen Einbeziehung verwendet werden.